Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 242a

§ 242a – Witwenrente und Witwerrente

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder normal normal am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind. normal normal normal arabic (3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. (4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist. (5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben: left col1 1 100 col2 2 100 col3 3 60 col4 4 60 Todesjahr des Versicherten center 1 Anhebung um Monate 1 auf Alter col4 col3 0 Jahr Monat ab 2029 center 4 1 1 all

Kurz erklärt

  • Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente besteht ohne Zeitbeschränkung, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.
  • Auch Witwen oder Witwer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, haben Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente.
  • Witwen oder Witwer, die weniger als ein Jahr verheiratet waren, können ebenfalls Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
  • Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente besteht ab dem 45. Lebensjahr, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
  • Die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente wird angehoben, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist.