§ 241 – Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten. (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit Beitragszeiten, normal normal beitragsfreien Zeiten, normal normal Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, normal normal Berücksichtigungszeiten, normal normal Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder normal normal Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 normal normal normal arabic (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Kurz erklärt
- Versicherte müssen in den fünf Jahren vor der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge haben, wobei Ersatzzeiten angerechnet werden.
- Personen, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, benötigen keine Pflichtbeiträge, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Diese Bedingungen beinhalten, dass in den letzten sechs Monaten vor der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mindestens ein Pflichtbeitrag oder eine beitragsfreie Zeit vorliegt.
- Es gibt spezielle Regelungen für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Aufenthaltszeiten im Beitrittsgebiet vor 1992.
- Für Monate, in denen Beitragszahlungen noch möglich sind, sind Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.