Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 240

§ 240 – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und normal normal berufsunfähig normal normal normal arabic sind. (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen.
  • Berufsunfähig sind Personen, deren Fähigkeit zu arbeiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden pro Tag gesunken ist.
  • Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfolgt im Vergleich zu gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und Fähigkeiten.
  • Es werden alle Tätigkeiten berücksichtigt, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen, einschließlich ihrer Ausbildung und bisherigen Berufe.
  • Wer mindestens sechs Stunden täglich eine zumutbare Tätigkeit ausüben kann, gilt nicht als berufsunfähig, unabhängig von der Arbeitsmarktlage.