Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 238

§ 238 – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und normal normal die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt normal normal normal arabic haben. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben: left col1 1 200 col2 2 100 col3 3 60 col4 4 60 Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat 1 center 1 Anhebung um Monate 1 1 auf Alter 1 col4 col3 0 Jahr 1 Monat 1 1 1 1 1 Januar 1 1 1 1 Februar 1 1 1 1 März 1 1 1 1 April 1 1 1 1 Mai 1 1 1 1 Juni – Dezember 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 top center 50 4 1 1 all %yes; Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben. (3) (weggefallen) (4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder normal normal b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und normal normal bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder normal normal cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten, normal normal normal arabic normal angerechnet werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, können frühestens mit 60 Jahren eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute beantragen, wenn sie 25 Jahre Wartezeit erfüllt haben.
  • Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren schrittweise angehoben.
  • Die Altersgrenze bleibt für Versicherte, die Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen erhalten haben, bei 60 Jahren.
  • Die Wartezeit von 25 Jahren kann auch durch bestimmte Beschäftigungszeiten und Anrechnungen erfüllt werden, insbesondere durch Hauerarbeiten oder andere untertägige Tätigkeiten.