Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 231a

§ 231a – Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

Kurz erklärt

  • Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet waren, konnten von der Versicherungspflicht befreit sein.
  • Wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 nicht erklärt haben, dass die Befreiung enden soll, bleiben sie befreit.
  • Diese Befreiung gilt für alle Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten.
  • Auch bei Wehrdienstleistungen sind sie von der Versicherungspflicht befreit.
  • Die Regelung betrifft nur das Beitrittsgebiet.