Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 229a

§ 229a – Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. (2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.

Kurz erklärt

  • Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig, wenn sie nicht ab 1. Januar 1992 versicherungspflichtig wurden und keinen Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1994 gestellt haben.
  • Die Versicherungspflicht gilt für die jeweilige Tätigkeit oder die Zeit des Leistungsbezugs.
  • Selbständige Landwirte im Beitrittsgebiet, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und am 1. Januar 1995 versicherungspflichtig waren, bleiben ebenfalls versicherungspflichtig.
  • Diese Regelungen betreffen die Krankenversicherung der Landwirte.
  • Die Bestimmungen gelten speziell für das Beitrittsgebiet.