Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 228

§ 228 – Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.

Kurz erklärt

  • Dieser Abschnitt ergänzt die vorherigen Vorschriften.
  • Er gilt für Fälle, die nach Inkrafttreten der vorherigen Vorschriften auftreten.
  • Diese Fälle können nicht mehr oder nur vorübergehend eintreten.
  • Die Regelungen sind also für spezielle Übergangssituationen gedacht.
  • Ziel ist es, Klarheit über diese besonderen Sachverhalte zu schaffen.