Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 222
§ 222 – Ermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen erlassen.
- Diese Regelungen müssen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt werden.
- Der Bundesrat muss den Regelungen zustimmen.
- Es wird festgelegt, wie viel Geld gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung steht.
- Ausgaben können zeitlich begrenzt erlaubt werden.