Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 222

§ 222 – Ermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen erlassen.
  • Diese Regelungen müssen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt werden.
  • Der Bundesrat muss den Regelungen zustimmen.
  • Es wird festgelegt, wie viel Geld gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung steht.
  • Ausgaben können zeitlich begrenzt erlaubt werden.