Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 215
§ 215 – Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
Kurz erklärt
- Der Bund übernimmt die finanziellen Unterschiede in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Dies geschieht zwischen den Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres.
- Der Bund sorgt damit für die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung.
- Die Regelung betrifft die knappschaftliche Rentenversicherung.
- Ziel ist es, die finanzielle Stabilität zu gewährleisten.