Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 215

§ 215 – Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

Kurz erklärt

  • Der Bund übernimmt die finanziellen Unterschiede in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Dies geschieht zwischen den Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres.
  • Der Bund sorgt damit für die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung.
  • Die Regelung betrifft die knappschaftliche Rentenversicherung.
  • Ziel ist es, die finanzielle Stabilität zu gewährleisten.