Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 212b
§ 212b – Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen
Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen durchzuführen. § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Rentenversicherungsträger dürfen Prüfungen bei selbständigen Personen durchführen, die versicherungspflichtig sind.
- Bestimmte Regelungen aus § 212a werden auf diese Prüfungen angewendet.
- Prüfungen können auch bei Steuerberatern stattfinden, die von den Selbständigen beauftragt wurden.
- Weitere Regelungen aus § 98 des Zehnten Buches gelten ebenfalls für diese Prüfungen.
- Die Prüfungen dienen der Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften durch die Selbständigen.