Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 203

§ 203 – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. (2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

Kurz erklärt

  • Versicherte müssen nachweisen, dass sie eine versicherungspflichtige Arbeit hatten und dafür Beiträge gezahlt wurden.
  • Wenn dieser Nachweis erbracht wird, wird die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anerkannt.
  • Versicherte können auch nachweisen, dass ihr Beitrag vom Arbeitsentgelt abgezogen wurde.
  • In diesem Fall gilt der Beitrag als bezahlt.
  • Beide Nachweise sind wichtig für die Anerkennung von Beitragszeiten in der Sozialversicherung.