Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 202

§ 202 – Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

Kurz erklärt

  • Beiträge, die fälschlicherweise unter der Annahme der Versicherungspflicht gezahlt wurden, gelten als freiwillige Beiträge, wenn sie nicht zurückgefordert werden.
  • Wenn Beiträge zurückgefordert werden, können innerhalb von drei Monaten nach der endgültigen Beanstandung freiwillige Beiträge gezahlt werden.
  • Diese Regelung gilt nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung während der Zeit bestand, in der die Beiträge gezahlt wurden.
  • Arbeitgeber können ihre gezahlten Beitragsanteile zurückfordern.
  • Versicherte haben das Recht, den Betrag, der an die Arbeitgeber erstattet werden muss, selbst zu zahlen.