Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 200

§ 200 – Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und normal normal die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, normal normal normal arabic maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.

Kurz erklärt

  • Freiwillige Beiträge für vergangene Zeiträume müssen nach den aktuellen Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen und Beitragssätzen berechnet werden.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, ist ebenfalls relevant.
  • Bei einer Senkung des Beitragssatzes gilt der Beitragssatz des Monats, in dem die Zahlung erfolgt.
  • Die Regelung betrifft die Zahlung von freiwilligen Beiträgen.
  • Es wird auf die zeitlichen Gegebenheiten der Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen geachtet.