Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 199

§ 199 – Vermutung der Beitragszahlung

Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Beschäftigungszeiten, die der Rentenversicherung gemeldet sind, gelten als versicherungspflichtig.
  • Es wird angenommen, dass während dieser Zeiten Beiträge gezahlt wurden.
  • Versicherte können eine Bestätigung über das bestehende Versicherungsverhältnis verlangen.
  • Diese Regelung gilt auch für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
  • Die Rentenversicherung muss die ordnungsgemäße Meldung berücksichtigen.