Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 198
§ 198 – Neubeginn und Hemmung von Fristen
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.
Kurz erklärt
- Die Frist nach § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren unterbrochen.
- Nach Abschluss des Verfahrens beginnt die Frist erneut.
- Diese Verfahren hemmen auch die Verjährung von Beitragszahlungen und Erstattungsansprüchen.
- Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.
- Betroffene Ansprüche sind die Zahlung von Beiträgen und die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen.