Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 193

§ 193 – Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Kurz erklärt

  • Anrechnungszeiten müssen von bestimmten Institutionen gemeldet werden.
  • Zuständige Stellen sind die Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, kommunale Träger und die Bundesagentur für Arbeit.
  • Diese Zeiten können für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wichtig sein.
  • Die Meldung erfolgt für Versicherte.
  • Es gibt spezifische gesetzliche Regelungen, die diese Meldung betreffen.