Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 193
§ 193 – Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Kurz erklärt
- Anrechnungszeiten müssen von bestimmten Institutionen gemeldet werden.
- Zuständige Stellen sind die Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, kommunale Träger und die Bundesagentur für Arbeit.
- Diese Zeiten können für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wichtig sein.
- Die Meldung erfolgt für Versicherte.
- Es gibt spezifische gesetzliche Regelungen, die diese Meldung betreffen.