Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 192c
§ 192c – Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich
(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden. (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Vierten Buches, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie § 38 Absatz 2, 4 und 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Verteidigung muss Informationen über den Erwerbsschadensausgleich melden.
- Dazu gehören der Beginn und das Ende des Bezuges sowie der gezahlte Betrag in vollen Euro.
- Diese Regelung betrifft Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz erhalten.
- Es gelten bestimmte Paragraphen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.
- Die genannten Paragraphen regeln die Erfassung und Übermittlung von Daten.