Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 192

§ 192 – Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden. (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden. (3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Verteidigung meldet den Beginn und das Ende des Wehrdienstes.
  • Eine bestimmte Stelle des Ministeriums kann diese Meldung ebenfalls übernehmen.
  • Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben meldet den Beginn und das Ende des Zivildienstes.
  • Bestimmte Regelungen aus dem Vierten Buch gelten auch hier.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für die Meldungen von Wehr- und Zivildienst.