Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 191

§ 191 – Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, normal normal für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung, normal normal für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, normal normal für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. normal normal normal arabic § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Seelotsen müssen Meldungen gemäß § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches erstatten.
  • Lotsenbrüderschaften sind für die Meldungen der Seelotsen verantwortlich.
  • Leistungsträger müssen Meldungen für Personen erstatten, die Sozialleistungen erhalten.
  • Pflegeversicherungen sind für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld zuständig.
  • Bestimmte Regelungen gelten auch für Entwicklungshelfer und Personen, die im Ausland beschäftigt sind.