Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 189
§ 189 – Berechnungsgrundsätze
Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die Berechnungsgrundsätze stammen aus dem Zweiten Kapitel (§§ 121 bis 124).
- Diese Grundsätze gelten allgemein.
- Es sei denn, es gibt eine andere Regelung.
- Die Vorschriften sind verbindlich.
- Abweichungen sind nur durch spezielle Bestimmungen möglich.