Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 176b
§ 176b – Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über Zahlungen und Abrechnungen für frühere Soldaten treffen.
- Diese Vereinbarungen betreffen die Übergangsgebührnisse.
- Eine Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich.
- Die Regelungen betreffen Soldaten, die früher zeitlich begrenzt gedient haben.
- Die genauen Details werden durch die Vereinbarungen festgelegt.