§ 174 – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch). (2) Für die Beitragszahlung aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen, normal normal aus Vorruhestandsgeld, normal normal aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen normal normal normal arabic gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber die Lotsenbrüderschaften, normal normal die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, normal normal die antragstellenden Stellen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Zahlung der Beiträge für Versicherungspflichtige aus Arbeitsentgelt und Hausgewerbetreibende folgt bestimmten Vorschriften.
- Für Seelotsen und Personen im Ausland gelten ähnliche Regelungen wie für die genannten Versicherungspflichtigen.
- Auch für Vorruhestandsgeld und Entwicklungshelfer gelten die gleichen Beitragsregelungen.
- Arbeitgeber für die Beitragszahlung sind die Lotsenbrüderschaften und die Stellen, die Vorruhestandsgeld zahlen.
- Die Vorschriften sind in den §§ 28d bis 28n und 28r des Vierten Buches festgelegt.