Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 173
§ 173 – Grundsatz
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Kurz erklärt
- Die Beiträge müssen von den Beitragsschuldnern gezahlt werden.
- Beitragsschuldner sind die Personen, die für die Beiträge verantwortlich sind.
- Die Zahlungen erfolgen direkt an die Träger der Rentenversicherung.
- Es sei denn, es gibt eine andere Regelung.
- Die Regelung betrifft die Zahlungspflichten für Rentenversicherungsbeiträge.