Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 167

§ 167 – Freiwillig Versicherte

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

Kurz erklärt

  • Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für freiwillig Versicherte festgelegt.
  • Sie wird jährlich am 1. Januar bestimmt.
  • Die Grundlage entspricht der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Diese Regelung gilt für das gesamte Kalenderjahr.
  • Freiwillig Versicherte müssen sich an diese Höhe halten.