Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 167
§ 167 – Freiwillig Versicherte
Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
Kurz erklärt
- Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für freiwillig Versicherte festgelegt.
- Sie wird jährlich am 1. Januar bestimmt.
- Die Grundlage entspricht der Geringfügigkeitsgrenze.
- Diese Regelung gilt für das gesamte Kalenderjahr.
- Freiwillig Versicherte müssen sich an diese Höhe halten.