Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 162

§ 162 – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße, normal normal bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, normal normal 2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, normal normal bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, normal normal 3a. (weggefallen) normal normal bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße, normal normal bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung.
  • Für Auszubildende beträgt das Mindestarbeitsentgelt 1% der Bezugsgröße.
  • Bei behinderten Menschen beträgt das Arbeitsentgelt mindestens 80% der Bezugsgröße.
  • Für Personen in unterstützter Beschäftigung beträgt das Arbeitsentgelt 20% der monatlichen Bezugsgröße.
  • Selbständige müssen ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße nachweisen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze.