Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 161

§ 161 – Grundsatz

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Kurz erklärt

  • Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen die Beitragsbemessungsgrundlage für Pflichtversicherte.
  • Für freiwillig Versicherte gilt eine Beitragsbemessungsgrundlage.
  • Diese Grundlage liegt zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Es gibt einen festgelegten Mindestbetrag für freiwillig Versicherte.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze ist die obere Grenze für die Beiträge.