Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 157
§ 157 – Grundsatz
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
Kurz erklärt
- Die Beiträge werden in Prozent (Vomhundertsatz) berechnet.
- Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage.
- Es gibt eine Obergrenze (Beitragsbemessungsgrenze) für die Beitragsbemessungsgrundlage.
- Nur Einkommen bis zu dieser Obergrenze wird für die Beitragserhebung berücksichtigt.
- Höhere Einkommen werden nicht in die Berechnung einbezogen.