§ 152 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist, normal normal den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer, normal normal das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung, normal normal die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger, normal normal das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen, normal normal die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen, normal normal Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind, normal normal die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung normal normal normal arabic zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Regelungen zur Vergabe von Versicherungsnummern erlassen.
- Es wird festgelegt, wann und wie eine Versicherungsnummer vergeben wird und welche Informationen sie enthält.
- Die zuständigen Versicherungsträger für die Vergabe der Versicherungsnummer werden bestimmt.
- Es werden Vorgaben für den Austausch von Daten zwischen Rentenversicherungsträgern und der Deutschen Post AG festgelegt.
- Es gibt Regelungen zur Speicherung, Löschung und Vernichtung von Versicherungsunterlagen und Sozialdaten.