Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 151

§ 151 – Auskünfte der Deutschen Post AG

(1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln: Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, normal normal Geburtsdatum, normal normal Versicherungsnummer, normal normal Daten über den Familienstand, normal normal Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches ergeben, normal normal Daten über das Versicherungsverhältnis, normal normal Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten, normal normal Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten, normal normal Daten über die Zahlung einer Geldleistung, normal normal Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte. normal normal normal arabic (2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln. (3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Post AG darf bestimmten Leistungsträgern nur bestimmte Sozialdaten übermitteln, die im Zusammenhang mit Renten oder Geldleistungen stehen.
  • Übermittelte Daten umfassen Namen, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Familienstand, Todesdaten und Informationen über Geldleistungen.
  • Die Post darf auch Daten von anderen Sozialleistungsträgern nur in dem Umfang übermitteln, der im ersten Absatz genannt ist.
  • Der Rentenversicherungsträger kann der Deutschen Post AG notwendige Sozialdaten für die Anpassung von Renten übermitteln, auch wenn er die Anpassung nicht selbst durchführt.
  • Diese Regelungen dienen der Sicherstellung, dass nur relevante und notwendige Daten weitergegeben werden.