Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 148

§ 148 – Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

(1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, normal normal der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, normal normal die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, normal normal die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, normal normal die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten, normal normal der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. normal normal normal arabic Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen. (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig: zwischen den Trägern der Rentenversicherung, normal mit der gesetzlichen Krankenversicherung, normal mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, normal mit der landwirtschaftlichen Alterskasse, normal mit der Künstlersozialkasse, normal mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, normal mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, normal mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, normal mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, normal mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, normal mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, normal mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und normal mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind und normal mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalles, für die Berechnung der Betriebsrente oder die Prüfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund oder der Höhe nach, erforderlich ist. normal arabic Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.

Kurz erklärt

  • Der Rentenversicherungsträger darf Sozialdaten nur verarbeiten, wenn es für seine gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, wie z.B. die Feststellung von Versicherungsverhältnissen und die Zahlung von Renten.
  • Er darf bestimmte persönliche Daten zur Aktualisierung von Versicherungskonten nutzen, die ihm von einer zentralen Stelle übermittelt werden.
  • Daten über Erkrankungen dürfen nur unter strengen Sicherheitsmaßnahmen gespeichert werden, um den Zugang nur für berechtigte Personen zu gewährleisten.
  • Automatisierte Verfahren zur Datenübermittlung sind nur zwischen bestimmten Sozialversicherungsträgern und in festgelegten Fällen erlaubt.
  • Sozialdaten dürfen nur an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt werden, wenn es für gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben notwendig ist, es sei denn, die Daten sind anonymisiert.