Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 142
§ 142 – Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung
(1) Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1. (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Mehrere Regionalträger in einem Land können von der Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit vereinigt werden.
- Die Vereinigung erfolgt durch eine Rechtsverordnung.
- Die Landesregierung muss die betroffenen Regionalträger anhören, bevor sie die Verordnung erlässt.
- Bis zu drei Landesregierungen können ebenfalls Regionalträger durch gleichlautende Rechtsverordnungen vereinigen.
- Die gleichen Anhörungsregeln gelten auch für diese Vereinbarungen zwischen den Ländern.