Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 137d
§ 137d – Organe
Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.
Kurz erklärt
- Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung sind verantwortlich für die Seemannskasse.
- Sie handeln nach den geltenden Gesetzen für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Die Verwaltung erfolgt gemäß der Satzung der Seemannskasse.
- Die Seemannskasse ist Teil der Deutschen Rentenversicherung.
- Die Organe vertreten die Interessen der Seemannskasse.