Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 137a
§ 137a – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.
Kurz erklärt
- Die Seemannskasse wurde von der See-Berufsgenossenschaft gegründet.
- Sie basiert auf dem § 891a der Reichsversicherungsordnung.
- Die Seemannskasse wird seit dem 1. Januar 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.
- Dies geschieht im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung.
- Die Regelungen sind in den §§ 137b bis 137e festgelegt.