Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 136
§ 136 – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Kurz erklärt
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für Rentenleistungen.
- Anspruch auf Leistungen besteht, wenn Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
- Sie führt auch die Versicherung in diesen Fällen durch.
- Dies gilt auch für über- und zwischenstaatliches Recht.
- Die Regelungen betreffen Beschäftigte, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.