Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 133
§ 133 – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, normal normal ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder normal normal bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für Versicherte in knappschaftlichen Betrieben.
- Zuständig ist sie auch für Personen, die überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten.
- Dazu gehören auch Beschäftigte bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen im Bergbau.
- Auch Mitarbeiter von Bergämtern und Prüfstellen fallen unter diese Zuständigkeit.
- Voraussetzung ist, dass vor der Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.