Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 131

§ 131 – Auskunfts- und Beratungsstellen

Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.

Kurz erklärt

  • Die Regionalträger sind zuständig für die Deutsche Rentenversicherung.
  • Sie bieten Auskunft und Beratung an.
  • Es gibt ein Netzwerk von Dienststellen.
  • Dieses Netzwerk ist für die Bürger zugänglich.
  • Die Dienststellen unterstützen bei Fragen zur Rentenversicherung.