Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 126

§ 126 – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Kurz erklärt

  • Die Rentenversicherung hat verschiedene Träger, die für ihre Aufgaben zuständig sind.
  • Dazu gehören die Regionalträger der allgemeinen Rentenversicherung.
  • Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund ist zuständig.
  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehört ebenfalls zu den zuständigen Trägern.
  • Diese Regelung gilt auch für internationales Recht.