Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 123
§ 123 – Berechnung von Geldbeträgen
(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. (2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
Kurz erklärt
- Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen gerundet.
- Ein voller Betrag wird nur um 1 erhöht, wenn die erste Dezimalstelle zwischen 5 und 9 liegt.
- Der Betrag für einen Teilzeitraum wird durch Multiplikation des Gesamtbetrags mit dem Teilzeitraum und anschließende Division durch den Gesamtzeitraum ermittelt.
- Ein Kalenderjahr wird mit 360 Tagen gerechnet.
- Ein Kalendermonat hat in der Regel 30 Tage, außer bei der anteiligen Berechnung einer Monatsrente.