Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 121
§ 121 – Allgemeine Berechnungsgrundsätze
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. (4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Kurz erklärt
- Berechnungen erfolgen normalerweise auf vier Dezimalstellen.
- Die letzte Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn die nächste Dezimalstelle zwischen 5 und 9 liegt.
- Bei vollen Werten wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn in den ersten vier Dezimalstellen eine Zahl zwischen 1 und 9 vorkommt.
- Vor einer Division müssen zuerst andere Rechenschritte durchgeführt werden.