Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 120f

§ 120f – Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

Kurz erklärt

  • Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen als erworbene Anrechte gleicher Art.
  • Dies bezieht sich auf den Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
  • Anrechte aus der allgemeinen Rentenversicherung werden nicht als gleichartige Anrechte betrachtet.
  • Auch Anrechte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zählen nicht dazu.
  • Nur die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind relevant für den Versorgungsausgleich.