Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 117

§ 117 – Abschluss

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.

Kurz erklärt

  • Ansprüche auf Leistungen müssen schriftlich geltend gemacht werden.
  • Eine mündliche Anfrage reicht nicht aus.
  • Die Schriftform ist notwendig für die Entscheidung über den Anspruch.
  • Dies betrifft alle Arten von Leistungen.
  • Die Regelung sorgt für Klarheit und Nachvollziehbarkeit.