§ 116 – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
(1) (weggefallen) (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder normal normal Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. normal normal normal arabic (3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.
Kurz erklärt
- Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben wird als Rentenantrag betrachtet, wenn die Person vermindert erwerbsfähig ist.
- Dies gilt, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation oder Teilhabe nicht zu erwarten ist oder bereits gescheitert ist.
- Wenn Übergangsgeld gezahlt wurde und später ein Rentenanspruch festgestellt wird, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt.
- Sollte das Übergangsgeld höher sein als die Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.
- Der erste Absatz des Gesetzes ist weggefallen und enthält keine Regelungen mehr.