§ 114 – Besonderheiten
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, normal normal dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und normal normal Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen. normal normal normal arabic Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen. (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und normal normal Berücksichtigungszeiten im Inland normal normal normal arabic ermittelt. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die persönlichen Entgeltpunkte werden aus verschiedenen Quellen ermittelt, einschließlich beitragsfreier Zeiten und Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten.
- Es gibt Abschläge an Entgeltpunkten, die aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting resultieren.
- Die ermittelten Entgeltpunkte werden im Verhältnis zu den Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten berücksichtigt.
- Bei Waisenrenten wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ebenfalls aus beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten im Inland berechnet.
- Einige Absätze des Gesetzes sind weggefallen und werden nicht mehr berücksichtigt.