§ 113 – Höhe der Rente
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, normal normal dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, normal normal Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, normal normal Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, normal normal Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, normal normal Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, normal normal zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, normal normal Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, normal normal Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, normal normal Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, normal normal Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und normal normal Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. normal normal normal arabic Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten. (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die persönlichen Entgeltpunkte werden aus verschiedenen Quellen wie Beitragszeiten, Zuschlägen und Abschlägen ermittelt.
- Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Zeiten, in denen nach Bundesrecht Beiträge gezahlt wurden, seit dem 8. Mai 1945.
- Zuschläge können aus verschiedenen Gründen gewährt werden, z.B. für Witwen- und Witwerrenten oder vorzeitige Rentenansprüche.
- Waisenrenten basieren ausschließlich auf Bundesgebiets-Beitragszeiten.
- Bestimmte Absätze des Gesetzes sind weggefallen und somit nicht mehr relevant.