Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 110

§ 110 – Grundsatz

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Berechtigte im Ausland erhalten vorübergehend die gleichen Leistungen wie im Inland.
  • Berechtigte mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland erhalten Leistungen, es sei denn, es gibt andere Regelungen.
  • Die Vorschriften gelten nur, wenn nicht internationale Gesetze etwas anderes festlegen.
  • Es wird zwischen vorübergehend und dauerhaftem Aufenthalt unterschieden.
  • Internationale Regelungen können Vorrang vor diesen Vorschriften haben.