Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 103

§ 103 – Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.

Kurz erklärt

  • Personen, die absichtlich gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeiführen, haben keinen Anspruch auf bestimmte Renten.
  • Betroffene Rentenarten sind die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen und große Witwen- oder Witwerrente.
  • Der Anspruch auf diese Rentenleistungen ist ausgeschlossen.
  • Die Regelung betrifft nur absichtlich herbeigeführte Beeinträchtigungen.
  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen unabsichtlich sein, um einen Rentenanspruch zu haben.