Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 96
§ 96 – Nachversicherte Versorgungsbezieher
Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
Kurz erklärt
- Nachversicherte verlieren ihren Anspruch auf Versorgung dauerhaft.
- In diesem Fall wird keine Rente oder höhere Rente gezahlt.
- Die Zahlung wird für den Zeitraum ausgesetzt, in dem Versorgungsbezüge gezahlt werden müssten.
- Dies betrifft Personen, die ihren Anspruch vollständig verloren haben.
- Es gibt keine Ausnahmen für diese Regelung.