Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 92
§ 92 – Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Kind Anspruch auf Waisenrente von einem verstorbenen Elternteil hat, kann es auch eine Leistung von einem anderen verstorbenen Elternteil erhalten.
- Der Zuschlag zur Waisenrente wird nur gezahlt, wenn er die andere Leistung übersteigt.
- Die Höhe der anrechenbaren Waisenleistung kann sich durch regelmäßige Anpassungen ändern.
- Änderungen in der Höhe der Waisenleistung werden erst bei der nächsten Anpassung der Waisenrente berücksichtigt.
- Es gibt spezielle Regelungen für Vollwaisenrenten, wenn der Elternteil mit der zweithöchsten Rente betroffen ist.