Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 91

§ 91 – Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

Kurz erklärt

  • Bei mehreren Berechtigten auf Witwen- oder Witwerrente für denselben Zeitraum wird die Rente anteilig verteilt.
  • Der Anteil jeder Person basiert auf der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten im Verhältnis zu allen Ehen des Versicherten.
  • Witwen oder Witwer erhalten ihren Anteil nur, wenn der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
  • Bei Ansprüchen aus dem Recht eines anderen Staates erfolgt die Aufteilung nach speziellen Regelungen.
  • Die Regelung stellt sicher, dass alle Berechtigten fair berücksichtigt werden.