Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 89

§ 89 – Mehrere Rentenansprüche

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: Regelaltersrente, normal normal Altersrente für langjährig Versicherte, normal normal Altersrente für schwerbehinderte Menschen, normal normal 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, normal normal Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), normal normal Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), normal normal Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, normal normal Rente wegen voller Erwerbsminderung, normal normal (weggefallen) normal normal Erziehungsrente, normal normal (weggefallen) normal normal Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, normal normal Rente für Bergleute. normal normal normal arabic Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert. (2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. (3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei mehreren Rentenansprüchen für denselben Zeitraum wird nur die höchste Rente ausgezahlt.
  • Die Rangfolge der Rentenansprüche ist festgelegt, beginnend mit der Regelaltersrente.
  • Wenn eine höhere Rente bewilligt wird, wird die niedrigere Rente aufgehoben.
  • Für die Zeit, in der mehrere Rentenansprüche bestehen, gilt der Anspruch auf die höhere Rente als erfüllt, bis die Zahlung beginnt.
  • Bei Witwen- und Waisenrenten wird ebenfalls nur die höchste Rente ausgezahlt, und bei Gleichheit zählt der zuerst beantragte Anspruch.